§ 11 Das Verhältnis der Organe zueinander
(1) Beschlüsse eines Organes des Landesverbandes sind für die ihm nachgeordneten bindend
und daher diesem schriftlich bei Betreff mitzuteilen.
(2) Alle Organe haben für die Durchführung der Beschlüsse zu sorgen.
(3) Auf Beschluss des übergeordneten Organs hat binnen 4 Wochen eine Sitzung des
nachgeordneten Organs stattzufinden.