§ 13 Die Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder des Verbandes. Sie ist jährlich vom
Landesobmann an einem vom Verbandsvorstand zu bestimmenden Ort und Datum mit Bekannt-
gabe der Tagesordnung einzuberufen. Dabei ist eine Einberufungsfrist von mindestens zwei
Wochen einzuhalten.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung kann einberufen werden auf
* Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,
* schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder,
* Verlangen der Rechnungsprüfer
* Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
und hat binnen vier Wochen stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle
Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail
einzuladen.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin beim Vorstand
schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außer-
ordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Die Generalversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder.
(7) Die Generalversammlung beschließt im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen.
Beschlüsse über Statutenänderungen oder die Auflösung des Landesverbandes erfordern eine
qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(8) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stell-
vertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das älteste anwesende Vorstandsmitglied den
Vorsitz.
(9) Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen.
Das Protokoll ist bei der nächsten Generalversammlung zu genehmigen.