§ 16 Wahl des Landesvorstandes

a)   Die im § 15 a, b, c, d, e, f und i angeführten Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung
      für jeweils drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

b)   Stimmberechtigt sind alle dem Verband angeschlossenen Mitglieder, wobei jeder Verein
      beziehungsweise jede Gruppe gleich viele Delegierte hat. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit.

c)   Die Gauobmänner - ihre Wahl erfolgt bei der Generalversammlung des jeweiligen Gauverbandes -
      werden von den Gauverbänden in den Vorstand entsandt.

d)   Der Leiter der ARGE Volkstanz Salzburg wird von dieser Organisation in den Vorstand entsandt.
      Seine Wahl erfolgt bei der Hauptversammlung dieser Organisation.

e)   Wählbar sind alle physischen Personen, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.

f)    Der Vorstand ist verpflichtet, für die Generalversammlung einen Wahlvorschlag zu erarbeiten.
      Wahlvorschläge können auch von den Mitgliedern eingebracht werden. Alle Wahlvorschläge sind
      spätestens eine Woche vor der Neuwahl schriftlich einzubringen.

g)   Die Generalversammlung bestellt einen Wahlleiter, dem die statutengemäße Durchführung der Wahl
      obliegt. Diesem sind alle Wahlvorschläge zu übergeben.

h)   Die Wahl erfolgt durch Akklamation mittels Delegiertenkarte oder geheim mittels Stimmzettel, wenn
      dies beantragt und von mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten verlangt oder vom
      Vorstand beschlossen wird. Der Vorstand hat, solange er beschlussfähig ist, bei Ausscheiden eines
      gewählten Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu
      die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

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