§ 18 Der erweiterte Landesvorstand
Besteht aus:
a) den Mitgliedern des Landesvorstandes
b) den etwaigen Referenten des erweiterten Landesvorstandes
c) etwaigen Mitgliedern des Bundesvorstandes
d) zu den Sitzungen sind die Mitglieder der Finanzkontrolle (Rechnungsprüfer) einzuladen
Bei Bedarf können auch die Fachreferenten der Gaue zu den Sitzungen des erweiterten Landesvorstandes eingeladen werden. Sie haben beratende Stimme.