§ 19 Aufgaben des erweiterten Landesvorstandes
a) Der erweiterte Landesvorstand wird vom Landesobmann einberufen und hat mindestens zwei Mal
jährlich stattzufinden.
b) Den Vorsitz im erweiterten Landesvorstand führt der Landesobmann.
c) Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.