§ 19 Aufgaben des erweiterten Landesvorstandes

a)   Der erweiterte Landesvorstand wird vom Landesobmann einberufen und hat mindestens zwei Mal
      jährlich stattzufinden.

b)   Den Vorsitz im erweiterten Landesvorstand führt der Landesobmann.

c)    Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
       Stimme des Vorsitzenden.

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