§ 21 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Der Obmann vertritt den Verband in allen Belangen, so auch nach außen und führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung. Wichtige Geschäftsstücke, insbesondere den Verband verpflichtende Urkunden und dergleichen, zeichnet er gemeinsam mit dem Schriftführer, in Geldangelegenheiten gemeinsam mit dem Kassier. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.
Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen; ihm/ihr obliegt auch die Führung der Protokolle zu den Sitzungen des Vorstandes und der Generalversammlungen (Jahrtage).
Dem Kassier obliegt die gesamte Geldgebarung des Verbandes, die Führung der erforderlichen Kassenbücher und die Sammlung sämtlicher Belege. Die Durchführung kann auch automatisationsunterstützt erfolgen.
Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der jeweilige Stellvertreter.

Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung eine selbständige Anordnung zu treffen. Diese Anordnung/en bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Wird vom Vorstand ein Geschäftsführer bestellt, so nimmt dieser die ihm vom Vorstand übertragenen Aufgaben des Vorsitzenden bzw. des Vorstandes wahr.

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