§ 22 Verwaltung des Verbandsvermögens
Über das gesamte Anlagevermögen des Verbandes ist ein Inventarverzeichnis zu erstellen und vom Verbandsobmann bzw. eine von ihm beauftragte Person stets in Ordnung zu halten. Bei der Verwaltung des Vermögens und Einkommens des Verbandes hat sich der Obmann an die vom Vorstand beziehungsweise von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse oder Richtlinien zu halten.
Das vorhandene Vermögen ist, mit Ausnahme einer dem Kassier bei Bedarf zu überlassenden Handkasse, von diesem so zu verwalten, dass es Unbefugten nicht möglich erscheint, das Vermögen anzutasten. Daher ist der Kassier zur Eröffnung eines oder mehrerer Konten verpflichtet. Die Einlagebücher beziehungsweise Wertpapiere sowie die Barbestände sind vom Kassier in Verwahrung zu nehmen. Jede, das Verbandsvermögen betreffende Ausgabe ist vom Obmann oder dem Geschäftsführer gegenzuzeichnen (Anweisung).
Der Jahresrechnungsabschluss ist für jedes Kalenderjahr, das ist für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember, vom Kassier zu erstellen, vom Kassier und vom Verbandsobmann zu fertigen und nach Überprüfung durch zwei Rechnungsprüfer dem Vorstand und im Weiteren dem Jahrtag (Generalversammlung) vorzulegen.