§ 24 Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff. ZPO.
In allen, aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht, das aus fünf Personen besteht. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand zwei Verbandsmitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen binnen weiterer 14 Tage ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
Das Schiedsgericht entscheidet ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein nach bestem Wissen und Gewissen.
Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen, die vereinsintern endgültig sind, nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Mitglieder, die sich in einer Streitigkeit aus dem Verbandsverhältnis nicht dem Schiedsgericht unterwerfen oder die Entscheidung des Schiedsgerichtes nicht anerkennen, können vom Vorstand aus dem Verband ausgeschlossen werden.