§ 26 Geschlechtsneutrale Bezeichnung
1) Soweit in diesen Statuten personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form verwendet
werden, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise.
2) Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte Personen ist die jeweilige geschlechts-
spezifische Form zu verwenden.