§ 5 Finanzielle Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
a) Förderungsbeiträge von Land, Bund, Gemeinden und sonstigen Institutionen;
b) Mitgliedsbeiträge;
c) Einnahmen aus eigenen Veranstaltungen;
d) Beiträge unterstützender Mitglieder;
e) Erträge des Verbandsvermögens;
f) Geschenke, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Generalversammlung (=Jahrtag) festgesetzt. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag in begründeten Einzelfällen herabzusetzen oder von der Zahlung desselben vorübergehend oder ganz zu befreien.