§ 5 Finanzielle Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

a)    Förderungsbeiträge von Land, Bund, Gemeinden und sonstigen Institutionen;

b)    Mitgliedsbeiträge;

c)    Einnahmen aus eigenen Veranstaltungen;

d)    Beiträge unterstützender Mitglieder;

e)    Erträge des Verbandsvermögens;

f)    Geschenke, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Generalversammlung (=Jahrtag) festgesetzt. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag in begründeten Einzelfällen herabzusetzen oder von der Zahlung desselben vorübergehend oder ganz zu befreien.

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