§ 6 Arten der Mitgliedschaft

Es gibt

a) ordentliche Mitglieder
b) unterstützende Mitglieder
c) Ehrenmitglieder

Zu a)    Als ordentliche Mitglieder gelten jene Personen, Gruppen und Vereine, die an allen
             Rechten des Landesverbandes teilnehmen und sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

Zu b)    Unterstützende Mitglieder sind physische und juristische Personen, die die Verbandszwecke
             zu fördern beabsichtigen, aber an den Rechten und Pflichten der Verbandsmitglieder nicht
             voll teilnehmen wollen.

zu c)    Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verband und seine Ziele in besonderem Maße
            verdient gemacht haben und daher über einstimmigen Beschluss des Vorstandes dazu ernannt
            werden. Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der
            Verbandsvorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

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