§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

a)   Freiwilliger Austritt - dieser muss dem Vorstand des Landesverbandes schriftlich mitgeteilt werden.

b)   Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es wiederholt gegen die Satzungen verstoßen
       hat, andere Mitgliedspflichten grob verletzt hat, die Beschlüsse der Verbandsorgane missachtet
       oder das Ansehen oder die Interessen des Landesverbandes geschädigt hat.
       Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand des Landesverbandes mit einfacher Stimmen-
       mehrheit in Zusammenwirken mit dem Vorstand des zuständigen Gauverbandes. Ein Ausschluss
       wird nur wirksam, wenn auch der Gauverband zustimmt.

c)   Über die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einstimmigem
      Beschluss.

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