§ 8 Rechte der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt:

a)   zu allen Veranstaltungen und Versammlungen Vertreter zu entsenden;

b)   bei allen Wahlen und Beschlüssen durch Delegierte das Stimmrecht auszuüben;

c)   durch ihre Funktionäre Funktionen im Landesverband der Salzburger Heimatvereine zu übernehmen;

d)   an den Jahrtag schriftliche Anträge einzubringen;

e)   Teilnahme an den Veranstaltungen des Landesverbandes und Benutzung dessen Einrichtungen,
      soweit dieses Recht nicht an besondere Voraussetzungen gebunden ist.

f)   vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen;

g)   die Einberufung einer Generalversammlung vom Vorstand zu verlangen (ein Zehntel der
      ordentlichen Mitglieder);

h)   sich in jeder Generalversammlung beim Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des
      Vereins zu informieren; wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen
      verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen
      vier Wochen zu geben;

i)   sich beim Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren; geschieht dies in der
     Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

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