§ 8 Rechte der Mitglieder
Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt:
a) zu allen Veranstaltungen und Versammlungen Vertreter zu entsenden;
b) bei allen Wahlen und Beschlüssen durch Delegierte das Stimmrecht auszuüben;
c) durch ihre Funktionäre Funktionen im Landesverband der Salzburger Heimatvereine zu übernehmen;
d) an den Jahrtag schriftliche Anträge einzubringen;
e) Teilnahme an den Veranstaltungen des Landesverbandes und Benutzung dessen Einrichtungen,
soweit dieses Recht nicht an besondere Voraussetzungen gebunden ist.
f) vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen;
g) die Einberufung einer Generalversammlung vom Vorstand zu verlangen (ein Zehntel der
ordentlichen Mitglieder);
h) sich in jeder Generalversammlung beim Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des
Vereins zu informieren; wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen
verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen
vier Wochen zu geben;
i) sich beim Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren; geschieht dies in der
Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.