1. Mai - Staatsfeiertag

seine Vorläufer und das Maibaumaufstellen sowie der Österreichische Staatsvertrag 1955

1. Mai Staatsfeiertag, seine Vorläufer und der Maibaum

Der österreichische Staatsfeiertag

Der 1. Mai (österreichischer Staatsfeiertag genannt im Gegensatz zum österreichischen Nationalfeiertag am 26. Oktober) ist ein Feiertag im Sinne des Bundesgesetzes. So ist er ein allgemeiner arbeitsfreier Tag laut § 7 des Arbeitsruhegesetzes. Er wurde für die Zweite Republik mit dem Bundesgesetzblatt Nr. 173/1949 vom 20. August 1949 als Staatsfeiertag eingeführt. Erstmals wurde er aber schon zum allgemeinen Ruhe- und Festtag in der Ersten Republik am 25.4.1919 erhoben. Seine Entstehung führt aber noch weiter zurück zum Kampf der Arbeiterschaft um den 8-Stunden-Tag zurück ins 19. Jahrhundert.

Der „Tag der Arbeit“

Der „Tag der Arbeit“ wurde 1889 beim Internationalen Arbeiterkongress in Paris (veranstaltet zum Jubiläum „100 Jahre französische Revolution“) beschlossen. Als Vorbilder dienten die Arbeiterproteste 1856 in Australien und der „Aktionstag der Arbeiterschaft“, der seit 1886 in den USA existierte. Der 1. Mai wurde seit 1890 als „Weltfeiertag des Proletariats“ begangen. Aber auch der von einem Kleinbauernhof stammende steirische Schriftsteller Peter Rosegger, der über das Bauernsterben schrieb, begrüßte den Tag 1890 als „Standesfeiertag“ (Kriechbaum, Maibaumkraxler, 191f.). Die festlichen Aufmärsche der Arbeiterschaft (oft mit Arbeitsstreiks erzwungen) wurden ein Äquivalent zur katholischen Fronleichnamsprozession.

Die christliche Arbeiterbewegung veranstaltete in Österreich ab 1893 Maikundgebungen. Anlass war die Aufnahme der Arbeiterfrage in die Enzyklika „Rerum Novarum“, 1891 durch Papst Leo XIII. Der erste Mai wurde zum Tag „Josef des Arbeiters“ des Patrons der ledigen Männer, der Handwerksgesellen, Angestellten und Arbeiter, konnte aber gegen den „Josefitag“ am 19. März nicht bestehen, obwohl 1955 Pius XII. das Fest „Josef der Werkmann/Arbeiter“ offiziell einführte. (4.18. Der Heilige Josef. Vom Breikocher zum Muskelmann (Konrad Köstlin); Mai Erster | ABC zur Volkskunde Österreichs | Kunst und Kultur im Austria-Forum (Stand: 22.06.2026)]. Im Jahr 1907 war der 1. Mai als arbeitsfreier Tag in 62 % der österreichischen Kollektivverträge als Arbeitsruhe-Tag freigegeben. Am 25.4.1919 erhob die Nationalversammlung Deutschösterreichs (Erste Republik) den 1. Mai zum allgemeinen Ruhe- und Festtag. 1933/34 versuchte die Regierung Dollfuß den 1. Mai inhaltlich als „Tag der Verfassung“ zu verändern, der mit Festmessen und Militärparaden gefeiert wurde und Arbeiteraufmärsche verbot. In der NS-Zeit wurde der 1. Mai gesetzlicher Feiertag und als „Fest der Volksgemeinschaft“ instrumentalisiert. Das deutsche Reichsgesetz vom 10. April 1933 benannte ihn als „Feiertag der nationalen Arbeit“ (meist bezeichnet als „der deutschen Arbeit“) und erklärte ihn 1934 durch Gesetzesnovelle zum „Nationalen Feiertag“.
In Österreich wurde das nach dem so genannten „Anschluss“ wirksam. Am 1. Mai 1941 wurde in Altenmarkt im Pongau vom Gauleiter und Reichsstatthalter ein „Tag der Landarbeiter“ mit Festzug und Maibaum begangen und dazu ländliche Bräuche für eine „gesunde Erneuerung des Bauerntums“ instrumentalisiert (Kühberger, Der nationalsozialistische). Ab 1946 fanden wieder sozialistische Maiaufmärsche statt. [(Wolf, Das neue Brauchbuch, 177-182; Kühberger, Der nationalsozialistische; http://www.staatsfeiertag.at (Stand: 22.06.2026), http://de.wikipedia.org/wiki/Erster_Mai (Stand: 22.06.2026)]

Am 15.5.1955 wurde der Österreichische Staatsvertrag (BGBl. 152/1955, BGBl. I 2/2008) im Schloss Belvedere in Wien unterzeichnet. Das Datum wurde nicht zu einem Staatsfeiertag erhoben. Der „Staatsvertrag, betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreichs“ wurde „abgeschlossen zwischen den Alliierten Mächten UdSSR, Großbritannien mit Nordirland, USA und Frankreich einerseits sowie Österreich andererseits“ (durch den österreichischen Außenminister Leopold Figl). Der Staatsvertrag, auch „Vertrag von Wien“ genannt, trat am 27.07.1955 in Kraft. „In enger Verbindung mit dem Staatsvertrag steht das Bundesverfassungsgesetz über die Neutralität Österreichs, […] das vom österreichischen Parlament am 26. 10. 1955 beschlossen wurde. Die wichtigsten politischen Bestimmungen beziehen sich auf die Wiederherstellung Österreichs als freien und unabhängigen Staat, die Wahrung der Unabhängigkeit und territorialen Unversehrtheit Österreichs […] Außerdem enthalten die politischen Bestimmungen „u.a. die Anerkennung der Menschenrechte und die Rechte slowenischer und kroatischer Minderheiten […]“ Gemäß B-VG vom 4. März 1964 (B.G.-Bl. 59/1964) sind Teile des Vertrags in den Verfassungsrang erhoben. (Portisch/Riff, Österreich II; Stourzh, Um Einheit und Freiheit, zitiert nach http://www.aeiou.at/aeiou.encyclop.s/s739842.htm (Stand: 22.06.2026)

 

WEITERLESEN bei "Maibaumaufstellen"

 

Text: Prof.in Dr.in Ulrike Kammerhofer-Aggermann und Dr. Michael J. Greger, Salzburger Landesinstitut für Volkskunde

 

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